Gemäß Grundgesetz steht nur jenen Ausländern ein Asylrecht zu, die politisch verfolgt sind. Werden derartige Ausländer straffällig, entsteht eine kuriose juristisch-politische Situation, sitzen somit politisch Verfolgte in deutschen Gefängnissen. Fast jeden Tag melden Medien, daß solche „politisch Verfolgten“ in deutsche Gefängnisse gesteckt werden.
http://www.achgut.com/artikel/die_erschlichene_einbuergerungswelle_kommt
Ausriß – die von den Machthabern neu definierte Kulturbereicherung. Killer-Importeure, deren Hintermänner bleiben durchweg auf freiem Fuß. Pakistaner hatte Aufenthaltsrecht in Deutschland, war nicht abgeschoben worden und damit gemäß Gesetzesdefinition ein politisch Verfolgter. Mit diesem Status erhielt er lebenslänglich, sitzt im Gefängnis.
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Fall Kandel und „politisch Verfolgter“:https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/kuscheln-mit-dem-killer-abschirmung-im-kandel-prozess-laut-ard-soll-abdul-d-spaeter-nicht-immer-daran-erinnert-werden-a2472800.html?meistgelesen=1
Bin Ladens Ex-Leibwächter – „politisch Verfolgter“:https://www.welt.de/politik/deutschland/article178174262/Sami-A-festgenommen-Bin-Ladens-Ex-Leibwaechter-soll-nun-doch-ausgewiesen-werden.html
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Der Abschiebung stand bislang eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom April 2017 entgegen. Demnach drohten dem Mann bei einer Rückkehr nach Tunesien „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ (Beschluss OVerWG NRW, Az.: 11 A 1613/16.A vom 3. April 2017).
Der 42-jährige Tunesier lebt seit 1997 in Bochum und hat Frau und Kinder. Noch im April wurde er vom nordrhein-westfälischen Innenministerium aufgrund seiner terroristischen Vergangenheit als sogenannter Gefährder eingestuft. Er bezieht regulär Hilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 1167,84 Euro…
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Unter Merkel und ihrer GroKo, so lautet ein häufiger Vorwurf, ist das Zivilisationsniveau von Deutschland stark abgesenkt worden.
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Fall Khaled, Dresden, geständiger Täter in Deutschland auf freiem Fuß…:
Zuvor gab es Kundgebungen und Mahnwachen, aber auch Vorwürfe gegen die Dresdner Polizei hinsichtlich der Qualität der Ermittlungsarbeit, die von den beteiligten Behörden als unberechtigt zurückgewiesen wurden.
Am 6. November 2015 verurteilte das Landgericht Dresden S. wegen Totschlags zu fünf Jahren Haft und bescheinigte der Polizei eine einwandfreie Ermittlungsarbeit. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zurückverwiesen. Der Angeklagte wurde kurz darauf aus der Untersuchungshaft entlassen.[1 Wikipedia
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Ausriß BILD. Der Ex-Leibwächter und der Status als „politisch Verfolgter“. Zieht die Merkel-GroKo den Begriff des „politisch Verfolgten“ in den Dreck?
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Trump und Verbrechenslage in Deutschland:
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http://www.hart-brasilientexte.de/2018/06/19/trump-legt-nach-deutsche-behoerden-verschweigen-verbrechen-tagesschau-us-praesident-analysiert-2018-rasche-soziokulturelle-transformation-deutschlands-unter-merkel-groko-die-kriminelle-energie/
Ausriß DER SPIEGEL 2018, Wolf Biermann zur Ausländerpolitik. “Womit hat die AfD Recht?”
Ausriß – die Wertvorstellungen der Merkel-GroKo.
“Werden in Afrika nur junge Männer verfolgt?” Kundgebungsplakat in Thüringen
Daß sich Ausländer illegal in Deutschland aufhalten, ist gemäß Grundgesetz-und Gesetzesdefitionen undenkbar – andernfalls hätten die Bundesregierung, andere Autoritäten gravierend das Grundgesetz und andere entsprechende Gesetze verletzt…
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Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer
ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.
Nicht jede negative staatliche Maßnahme – selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, die Betroffenen aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).
Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung der Asylberechtigung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben der Asylantragstellenden nicht konkret bekannt ist. Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.
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