Klaus Hart Brasilientexte

Aktuelle Berichte aus Brasilien – Politik, Kultur und Naturschutz

Vera Lengsfeld:“Dschihadisten genießen Freizügigkeit“. „Das ist der eigentliche Skandal: Ein anerkannter Asylbewerber fährt ungehindert in seine Heimat, wo er doch angeblich verfolgt wird, und kann ohne Papiere nach Deutschland zurückkommen. Das interessiert aber „kritische“ Medien nicht. Dabei heißt es nicht weniger, als dass islamistische Terroristen in Deutschland Freizügigkeit genießen.“

Samstag, 22. Oktober 2016 von Klaus Hart

Nachbetrachtung zu al-Bakr: Dschihadisten genießen Freizügigkeit/Webseite Achgut

Nachdem sich der Medienrummel gelegt hat, zwei der syrischen „Helden“ von Leipzig untergetaucht sind und sich zwei unter Polizeischutz befinden, ist es Zeit für eine Nachbetrachtung.

Wie beim „Amoklauf“ von München gibt es auch hier wieder jede Menge Fragen, die zumindest von kritischen Medien gestellt werden müssten. Warum gab es zwei Versionen, wie der Kontakt zum flüchtigen Attentäter Jaber al-Bakr aufgenommen wurde? Einmal soll ihn einer der Helden am Hauptbahnhof in Leipzig getroffen haben, dann hieß es, der Kontakt sei durch ein Netzwerk der Syrer in Deutschland zustande gekommen.

http://www.hart-brasilientexte.de/2016/10/13/die-offizielle-maerchengeschichte-um-den-terror-syrer-al-bakr-2016-auffaellig-verspaetet-traut-sich-der-spiegel-nun-doch-noch-an-die-vielen-offenkundigen-widersprueche-in-der-offiziellen-darstellung/

“Wer nicht täuschen kann, soll nicht Politiker werden.” Konrad Adenauer(CDU), zitiert nach Weimarer Taschenbuchverlag.

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“Merkel hau ab! Nimm Gauck mit.” Nie zuvor hat eine ARD-Sendung so subversiv und massiv Pegida-Protestplakate popularisiert wie “hart aber fair” am 10.10.2016 – mitten in der landesweiten Diskussion über die politisch Verantwortlichen des Dresden-Leipzig-Eilenburg-Desasters, allgemeiner Terrorismusförderung durch Autoritäten, Machteliten. Ausriß.

Wieso es die größte Militärmaschinerie der Welt nicht schafft, eine relativ kleine, überschaubare Terrororganisation wie den Islamischen Staat selbst – gemäß offiziellen westlichen Angaben – in jahrelangem Kampf nicht einmal im Irak, in Libyen oder Syrien zu besiegen, darf seit langem von Medien und Politmarionetten nicht mehr erörtert, diskutiert werden.  Von einem echten Vorgehen der NATO gegen den IS kann offenkundig keine Rede sein – die Gründe sind bekannt.

Die Rede von Björn Höcke am 26.10.2016 in Erfurt:https://www.youtube.com/watch?v=vO4Ss4EEAVg

Verfassung außer Kraft? Systematischer Kriminellenimport und Gesetzeslage.Zieht die Merkel-GroKo den Begriff des “politisch Verfolgten” in den Dreck, indem sie ihn auch auf Kriminelle jeder Couleur anwendet?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

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