http://www.nabu.de/nh/300/adler300.htm
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16. August 2013
Tote Fledermaus unter Windkraftanlage, Foto (C): Archiv EGE
Von Januar 2007 bis Dezember 2009 untersuchten Wissenschaftler der Universität Hannover – Institut für Umweltplanung – das Tötungsrisiko von Fledermäusen in dem Forschungsprojekt „Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“. Einer der Kooperationspartner des Projektes war der Windkraftanlagenhersteller Enercon aus Aurich.
Gefördert wurde das Vorhaben mit öffentlichen Mitteln des Bundesumweltministeriums mit 1,1 Millionen Euro. An insgesamt 84 (vierundachtzig) bundesweit ausgewählten Windkraftanlagen- von derzeit mehr als 23.000 in Deutschland – wurden Fledermausaktivitäten und -verluste ermittelt und modellhaft fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen zur Reduzierung des Schlagrisikos entwickelt. Ganz nebenbei: Das Institut der Universität Hannover geht in seiner Projektbeschreibung tatsächlich davon aus, dass Windkraftanlagen einen Einfluss auf das Wetter und damit in der Folge auch auf das Klima und die “globale Erwärmung” haben, obwohl seit mehr als zehn Jahren keine messbare Erwärmung mehr festgestellt wird und die Temperaturen sinken.
Auszug aus der Projektbeschreibung:
Hintergrund und Ziel des Vorhabens:
Angesichts der globalen Erwärmung ist schon vor Jahren das politische Ziel formuliert worden, den weiteren Ausstoß von klimaschädlichen Gasen zu begrenzen. In Deutschland wurde daher schon 1991 eine gesetzlich gesicherte Einspeisevergütungen geführt, mit der Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten werden elektrische Energie aus regenerativen Quellen abzunehmen. Das hieraus resultierende günstige Investitionsklima hat dazu geführt, dass Deutschland heute das Land mit der größten installierten Windenergieleistung weltweit ist. Trotzdem sind weitere Anstrengungen im Klimaschutz notwendig um die bislang formulierten Ziele zu erreichen. In der Folge wird die Bedeutung der regenerativen Energien – auch der Windenergie – weiter zunehmen und ihr Ausbau weiter voranschreiten. Seit einigen Jahren ist jedoch bekannt, dass Fledermäuse auch in Deutschland an bestimmten Standorten an Windkraftanlagen verunglücken. Zuvor war dieses Phänomen aus den USA und anderen Ländern bekannt geworden. Mittlerweile wurden von den 24 in Deutschland vorkommenden Arten 13 Arten als Schlagopfer unter hiesigen Windkraftanlagen gefunden. Nach dem aktuellen Kenntnisstand scheinen fünf Arten, auf die 90 % aller bisher gefundenen verunglückten Tiere entfallen, besonders betroffen zu sein (Dürr 2007). Auf der anderen Seite genießen Fledermäuse europa- und bundesweit (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG bzw. Bundesnaturschutzgesetz) einen strengen Schutz. Sie gehören zu den streng geschützten Arten, die – neben anderen Verboten – nicht getötet werden dürfen. […]
Das Ergebnis: Es wurden dramatisch hohe Verluste an einzelnen Anlagen festgestellt, durchschnittlich mehr als neun – nach anderen Zahlen der Universität Hannover durchschnittlich 12 – und bis zu 57 tote Tiere je Anlage zwischen Juli und September eines Jahres. Hochgerechnet (durchschnittlich 9,5 Fledermäuse x 23.300 Windkraftanlagen) kommt man bei der Anzahl von Windkraftanlagen in Deutschland auf fast eine Viertelmillion getötete, aber streng geschützte Fledermäuse, pro Jahr! Die Fledermäuse kommen entweder durch den direkten Rotorkontakt ums Leben oder werden durch das Barotrauma getötet, das durch den enormen Luftdruckunterschied vor und hinter dem Rotor die inneren Organe der Tiere zerfetzt. Auch für Fledermäuse gilt ein Tötungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Vermutlich ist die Zahl der getöteten Tiere noch wesentlich höher, da als Erfassungszeitraum nur die Monate Juli bis September vorliegen, Fledermäuse aber schon von April bis in den Oktober hinein aktiv sind. Fledermäuse, die durch die Rotoren weit in angrenzende Getreide- oder Maisfelder geschleudert werden, werden ohnehin kaum gefunden.
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Die untersuchten 84 Anlagen wurden nicht öffentlich bekannt gemacht. Es wurde vereinbart, die Anlagenstandorte aufgrund der Ergebnisse nicht bekanntzugeben, aus Rücksicht auf mögliche Ertragseinbußen für die Windkraftbetreiber, obwohl das Projekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde.
Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) hat diesen Skandal öffentlich gemacht. Dem Vernehmen nach hat die EGE auch versucht, die großen Umweltverbände NABU und BUND mit ins Boot zu holen. Diese Naturschutzverbände reagierten aber gar nicht. Das Bundesumweltministerium hat angeblich keine Kenntnis von den untersuchten Anlagenstandorten und antwortete nicht mehr auf ein Schreiben der EGE. Nachfolgend veröffentlichen wir den Text von der Webseite der Eulenfreunde ungekürzt mit deren freundlicher Genehmigung:
Das Verschleiern und Vertuschen von Fakten hat Methode in Deutschland – nicht nur beim Doping im Sport, Ausspähen der Bürger oder Spenden an Parteien. Die Verschleierung von Daten ist auch Geschäftsvereinbarung des mit 1,1 Millionen Euro vom Bundesumweltministerium (BMU) geförderten Forschungsvorhabens der Universität Hannover. Das Forschungsvorhaben dient fraglos dem besseren Schutz von Fledermäusen, die in besorgniserregend hoher Zahl an den Anlagen ums Leben kommen. Den Ergebnissen des Forschungsvorhabens zufolge sterben an den 25.000 Windenergieanlagen in Deutschland eine Viertelmillion Fledermäuse in einem einzigen Sommer.
Dem Forschungsvorhaben haftet indessen ein Makel an: Damit die Betreiber der für das Forschungsvorhaben zufällig ausgewählten Anlagen nicht nachträglich mit Betriebsbeschränkungen konfrontiert werden können und vor Gewinneinbußen geschützt sind, hat ihnen die Universität Hannover mit Billigung des BMU Diskretion zugesichert. Die Anlagenstandorte werden nicht bekanntgemacht.
Die EGE hatte dieses Gebaren kritisiert und sich mehrfach (zuletzt am 22.07.2013) an das BMU gewandt, es möge den im Rahmen des Forschungsvorhabens bekanntgewordenen hohen Verlusten nachgehen und für die betreffenden Einzelanlagen die Festlegung befristeter Abschaltzeiten veranlassen. Nachdem eine Antwort des BMU ausgeblieben ist, wendet sich die EGE in einer Presseinformation an die Medien. Klicken Sie bitte hier (pdf-Datei, ca. 140 KB), wenn Sie die Presseinformation lesen möchten.
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#edit 19. August: Die Nachrichtenagentur dpa berichtete am 17., 18. und 19. August bundesweit ausführlich über den von der EGE berichteten Skandal:
Spiegel online, 19. August 2013
Hochrechnung: Studie sieht Fledermaus-Massensterben an Windrädern
Eine Stichprobe alarmiert Behörden: Eine Viertelmillion Fledermäuse könnten demnach pro Jahr in Deutschland durch Windräder zu Tode kommen. Vogelschützer fordern, gefährliche Rotoren zu bremsen – doch die untersuchten Anlagen bleiben geheim. […] “Rechnet man den Befund auf die aktuell 25.000 Windenergieanlagen in Deutschland hoch, sterben an ihnen jährlich eine Viertelmillion Fledermäuse”, warnt die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE), die auch für die fliegenden Säugetiere kämpft. […] Brisant auch: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die Studie mit rund 1,1 Millionen Euro gefördert. Der Vorwurf der EGE lautet nun, dass der Bund Steuergeld für ein Projekt ausgebe, bei dem herauskomme, dass untersuchte Windanlagen womöglich nur mit neuen Auflagen gesetzeskonform sind. […] Bislang hatte das Bundesumweltministerium stets bestritten, dass Windräder eine erhebliche Bedrohung für Vögel wären. Ein BMU-Sprecher weist nun darauf hin, dass seine Behörde die Daten nicht habe. “Gleichwohl nehmen wir das Thema des Kollisionsrisikos von Fledermäusen mit Windkraftanlagen sehr ernst.” […]
Hintergrund:
http://www.hart-brasilientexte.de/2012/07/31/windkraft-und-vogel-der-wattenrat-ostfriesland-2012/
Wolfgang Sauerbier, Fledermausforscher aus Bad Frankenhausen, 2013:”Es gibt verheerende Verluste durch Windkraftwerke – wie die neue Studie zeigt. Windkraftwerke sind eine neue Gefahr für Fledermäuse – die zahlreichen Totfunde beweisen dies seit langem.”
http://www.stiftung-fledermaus.de/projekte/abgeschlossene-projekte/fledermausfauna-kyffhauser/
http://www.kyffhaeuser-nachrichten.de/news/news_lang.php?ArtNr=131632
Wolfgang Sauerbier, Norbert Röse, Lothar Hörning & David Petrat
Geheimnisse der Nacht. Verbreitung der Fledermäuse (Chiroptera) in der Kyffhäuserregion, Schutzstrategien und Öffentlichkeitsarbeit
Sondershausen, 2010
76 Seiten, 82 Abb.
Erhältlich über
Schlossmuseum Sondershausen, Schloss, PF 1120, 99701 Sondershausen
Tel. 03632 / 622 420, Fax 03632 / 622 410, Mail schlossmuseum@sondershausen.de
Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen
Tel. 03632/ 7410, Fax 03632/ 741-352, Mail pressestelle@kyffhaeuser.de
Tobias Dürr: “Fledermäuse als Opfer von Windkraftanlagen in Deutschland”(2002)
“Windenergieanlagen sind ein Symbol für Umweltfreundlichkeit.” Erika Vauk-Hentzelt und Susanne Ihde
Vernichtung von Fledermäusen aus Skandinavien in Deutschland ebenfalls Hinweis auf gewachsene neoliberale Herzenskälte bei politischen und wirtschaftlichen Entscheidern und Akteuren Deutschlands: http://www.hart-brasilientexte.de/2012/08/13/deutschlands-wertloses-bundesnaturschutzgesetz-mindestens-200000-fledermause-aus-nordosteuropa-lassen-jedes-jahr-an-deutschen-windradern-ihr-lebenfrankfurter-allgemeine-zeitung-wie-heute-auc/
Foto von Manfred Knake.
Ausriß. “Windenergieanlagen sind ein Symbol für Umweltfreundlichkeit.” Erika Vauk-Hentzelt und Susanne Ihde
Massentötung von streng geschützten Fledermäusen durch Windkraftwerke – nach heutigem neoliberalen Werteverständnis werden die Industrieanlagen daher als “umweltfreundlich” eingestuft…
“Bei der Suche nach getöteten Vögeln durch Windenergieanlagen war bisher immer Fehlanzeige.” Bundesverband WindEnergie e.V.
2007: Über den Schutzstatus der Fledermäuse und dessen Bedeutung
in Bauleitplanungs- und Genehmigungsverfahren
von
Rechtsanwalt Dr. Christian-W. Otto1
Potsdam/Berlin
1. Einleitung
Fledermäuse und ihre Lebensräume werden zunehmend bedroht. Bei Errichtung, Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen ebenso wie bei der Abholzung von Bäumen können die Wochenstuben der Fledermäuse zerstört oder ihre Lebens-und Jagdräume vernichtet werden. Ohne daß bislang abschließend geklärt werden konnte, warum und wie Fledermäuse durch Windenergieanlagen getötet werden, läßt sich doch inzwischen der Fledermausschlag an Windkraftanlagen als verbreitetes Phänomen nachweisen [2]. Deshalb ist die Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, insbesondere von Windkraftanlagen, auch danach zu beurteilen, ob die rechtlich geschützten Belange der Fledermäuse der Erteilung einer Genehmigung oder der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegenstehen. Im Folgenden wird deshalb zunächst der Schutzstatus der Fledermäuse bestimmt. Sodann wird die Bedeutung dieses Schutzstatus’ für die Bauleitplanung oder die Erteilung einer Bau-oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dargelegt.
2. Der Schutzstatus der Fledermaus nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Das Artenschutzrecht im Europäischen Gemeinschaftsrecht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze zum Schutz von Tierarten. Zum einen setzt es auf die Ausweisung von Schutzräumen nach der Vogelschutzrichtlinie bzw. der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL – [3]. In diesen Schutzgebieten sind die Lebensräume der Tiere vor Eingriffen geschützt. Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL muß in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten vermieden werden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können.
Danben setzt das Europäische Recht in Art. 12 FFH-RL auf das Verbot bestimmter schädigender Handlungen für solche Tierarten, die in Anhang der FFH-RL genannt sind. Da alle Arten von Fledermäusen in Anhang IV Buchstabe a der FFH-RL aufgelistet sind [4], sind Fledermäuse Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, die nach Art. 12 FFH-RL einen strengen Schutz genießen. Jedoch gilt das Schutzsystem des Art. 12 FFH-RL nicht uneingeschränkt. Nach Art. 16 FFH-Richtlinie ist eine Störung der Art bzw. eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Dieser strenge Schutz bestimmter Tierarten wird von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch den Erlaß entsprechender gesetzlicher Regelungen garantiert. In der Bundesrepublik sind die die Regelungen in §§ 42 ff. und § 62 BNatSchG sowie auf Länderebene die entsprechenden Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen.
3. Der Schutz von Fledermäusen nach nationalem Recht
a) Schutzstatus
Alle Fledermausarten gelten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa) BNatSchG i.V.m. Anhang IV FFH-RL als besonders geschützte Arten. Fledermäuse sind darüber hinaus auch nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG streng geschützte Arten, da sie als besonders geschützte Arten in Anhang IV FFH-RL aufgeführt sind. Bei der Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes gelten für Fledermäuse die Vorschriften über besonders geschützte Arten und über streng geschützte Arten.
Der Schutz der Fledermäuse in besonderen Schutzgebieten – FFH-Gebieten – wird bereits über die Verschlechterungsverbote nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG und das Vorsorgeprinzip nach Art 6 Abs. 3 FFH-RL gewährleistet [5]. Dort sind Windkraftanlagen regelmäßig unzulässig. Außerhalb dieser Gebiete greifen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG bzw. Art. 12 FFH-RL, so daß dieses Schutzregime im Mittelpunkt dieses Beitrags steht.
b) Artenschutzrechtliche Verbote nach nationalem Recht
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen alle Fledermausarten gehören, nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nicht zu den Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten gehören die Nahrungs- und Jagdreviere der Fledermäuse. In diesen greift jedoch das Tötungs- und Verletzungsverbot, so daß dort Windkraftanlagen, die ein besonderes großes Kollisionspotential für Vögel und Fledermäuse besitzen, unzulässig sein können [6]. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der durch § 42 BNatSchG vermittelte Schutz der Tierarten nicht populationsbezogen, sondern individuumbezogen. Jedes einzelne Individuum wird also geschützt [7].
Von besonderer Relevanz sind bei Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen das Verletzungs- und Tötungsverbot sowie das Verbot, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tierarten zu stören. Störungen können physische Zerstörung aber auch durch Einwirkungen infolge Lärms, Luftschadstoffen, Verschattungen, Vibrationen sein. Eine Störung der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten in diesem Sinne ist deshalb bereits dann anzunehmen, wenn die Scheuchwirkung durch den Betrieb der Windkraftanlagen zur Aufgabe der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten führt. Unzulässig ist es auch, Großbäume zu entfernen, wenn dadurch die im Gehölz vorhandener Sommerquartiere der betroffenen Fledermausarten endgültig verloren gehen. Denn dies stellt eine Zerstörung von Wohnstätten im Sinne der Vorschrift dar [8]. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Fledermausarten typischerweise nur während ihrer Aktivitätsphase im Gehölz aufhalten und während ihrer Winterstarre andere Wohnstätten aufsuchen. Auch wenn das Gehölz den Tieren nicht ganzjährig als Schlaf- und Ruheplatz dient, handelt es sich um einen regelmäßigen Aufenthaltsort während eines beträchtlichen Teil des Jahres, der in den Schutzbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fällt. Ebenso werden die von § 42 Abs. 1 Nr. 1 geschützten Nist- und Brutstätten nicht typischerweise während des gesamten Jahres genutzt werden [9].
Die Verbote in § 42 Ab. 1 Nr. 1 BNatSchG, das Tötungs-/Verletzungsverbot und das Störungsverbot, sind jedoch von unterschiedlicher Schutzqualität. Dies ist darauf zurückzuführen, daß das Tötungs-/Verletzungsverbot nur die absichtliche Tötung erfaßt. Die unabsichtliche Tötung ist also nicht durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Absicht in diesem Sinne liegt vor, wenn der Handlungserfolg erkannt und die Handlung dennoch vorgenommen wird [10]. Deshalb ist die Errichtung einer Windkraftanlage etwa in einem Jagdgebiet der Fledermäuse, wo es zwangsläufig zu Kollisionen kommen muß, wegen eines Verstoßes gegen das Tötungs-/Verletzungsverbotes mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unvereinbar.
Hingegen umfaßt das Störungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jede, also auch die nicht absichtliche Störung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tierarten. Diese Auslegung ist nach der entsprechenden Regelung in Art. 12 Abs. 1 lit. d) FFH-Richtlinie zwingend, die den Schutz – anders als bei anderen unzulässigen Handlungen – nicht auf die absichtliche Beschädigung oder Vernichtung von Ruhestätten beschränkt [11]. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, daß die Zerstörung von Wohnstätten verboten ist, wenn die Zerstörung zwar nicht das Ziel des Eingriffs darstellt, wenn dies aber in Kenntnis und im Bewußtsein dieses Erfolges erfolgt [12].
c) Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten
Ausnahmsweise ist eine Störung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Fledermäuse jedoch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 BNatSchG vorliegen. Durch § 62 Abs. 1 BNatSchG wird die die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie nicht nur umgesetzt, sondern auch in das deutsche Recht inkorporiert. Nach § 62 Abs. 1 BNatSchG darf von den Verboten des § 42 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern [13] und die Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie [14] nicht entgegenstehen. Bei diesen Ausnahmevoraussetzungen handelt es sich um strikte rechtliche Schranken für die Planungs- und Genehmigungsverfahren, die auch im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können [15].
Da durch § 62 Abs. 1 BNatSchG die unmittelbare Geltung des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgeschrieben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die gemeinschaftsrechtlichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 16 FFH-RL darf es im Rahmen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens “keine andere zufriedenstellende Lösung“ geben, die den Erhalt der geschützten Tiere an dem Standort des Vorhabens ermöglicht, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Fledermausarten also unverändert erhalten bleiben [16]. Gemeint ist damit die Prüfung von Alternativen. Diese können eine Änderung des Standortes, den Verzicht auf einzelne Standorte aber auch Beschränkungen im Betriebsumfang (Nutzungsbeschränkungen) umfassen.
Zudem muß, wie der Verweis in § 42 Abs. 1 BNatSchG auf Art. 16 FFH-RL deutlich macht, das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt erforderlich sein [17]. Zwingende Gründe liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann vor, wenn eine Enteignung zulässig wäre [18]. Regelmäßig wird die Errichtung eines Windparks nicht von überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an dem Ausbau von Anlagen der Erneuerbaren Energien nicht auf die Errichtung einzelner Windkraftanlagen an einem konkreten Standort gebunden ist. Auch überwiegen die Belange des Naturschutzes regelmäßig dem wirtschaftlichen Interesse des Windfarmbetreibers. Windkraftanlagen sind insoweit keine Infrastruktureinrichtungen wie Straßen oder Flughäfen.
4. Artenschutzrechtliche Anforderungen an Planung- und Genehmigungsverfahren
Aus den Verboten nach § 42 Abs. 1 BNatSchG ergeben sich für die Fachplanungs- und Genehmigungsverfahren besondere Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Belange der Fledermäuse [19]. Dazu gehört unbedingt die vollständige Erstellung des Abwägungsmaterials, das der Bewertung der Belange von Natur und Landschaft zugrunde zu legen ist. Dies umfaßt eine Bestandsaufnahme des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen und eine sachkundige Auswertung derselben und der Eingriffsfolgen sowie eine Zusammenstellung möglicher Ausgleichsmaßnahmen [20]. Erforderlich ist dabei die standortgerechte Ist-Aufnahme der vorfindlichen Tierbestände im Plangebiet und dem betroffenen Nahbarbereich [21]. Die Kartierung der faunistischen einschließlich der ornithologischen Bestandsergebnisse, insbesondere auch der Fledermauspopulationen ist erforderlich, damit die planaufstellende Behörde sie bei ihrer Abwägung der Belange des Naturschutzes berücksichtigen kann [22]. Zu prüfen ist insbesondere, welche Bedeutung Winter- oder Sommerquartiere im konkreten Gebiet für die ansässigen Fledermausarten und deren Population haben, ob dies also als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einzustufen sind. Dazu gehört auch die Feststellung, ob etwa ihr zielgerichteter Wegfall in der Natur, z. B. durch die Fällung von Bäumen, eine absichtliche Störung nach Art. 12 Abs. 1 b FFH-Richtlinie darstellt. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es durch den Betrieb der Windkraftanlagen zu einer, wenn auch nur unabsichtlichen Störung der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten im Sinne von Art 12 Abs. 1 d) FFH-RL oder wegen der erkennbaren Kollisionsgefahr zu einem Verstoß gegen das Verletzungs-/Tötungsverbotes kommen wird.
Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, daß es zu einer verbotenen Verletzung-/Tötung der Individuen oder zu einer Störung der Nist-, Brut-, Wohn-oder Zufluchtsstätten kommen kann, ist zu prüfen, ob eine alternative Verwirklichung des Vorhabens möglich ist. Der Zweck der Regelung sowie die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie machen deutlich, daß diese Frage nicht allein im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesamtvorhabens (Betrieb einer Windfarm an einem bestimmten Standort) zu beurteilen ist, sondern auch im Hinblick auf die konkrete, den artenschutzrechtlichen Eingriff auslösende Maßnahme bei der Verwirklichung des vorgesehen Vorhabens. Denn der Erhalt von artenschutzrelevanten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann typischerweise auch einzelne Betriebsweisen eines Vorhabens betreffen, die die Verwirklichung des Gesamtvorhabens nicht in Frage stellen. Deshalb ist zu prüfen, ob Einzelheiten in der Betriebsweise den artenschutzrechtlichen Zielsetzungen Rechnung tragen. Dazu gehören im Hinblick auf den Schutz der Fledermäuse insbesondere die Bestimmung von Abschaltzeiten von Windkraftanlagen. Ist eine alternative Lösung nicht möglich, ist zu prüfen, ob zwingende Gründe des überwiegenden Interesses einschließlich wirtschaftlicher Art das Vorhaben angesichts der Betroffenheit der besonders geschützten Fledermausarten rechtfertigen [23]. Dies ist bei öffentlichen Infrastrukturvorhaben oftmals [24], bei Windkraftanlagen regelmäßig nicht der Fall.
Ist das Vorhaben danach gem. § 42 BNatSchG ausnahmsweise zulässig, sind in der genehmigungsrechtlichen und planungsrechtlichen Abwägung schließlich diese europarechtlichen Vorgaben des Naturschutzes bzw. Artenschutzes mit einzubeziehen. Kollidiert das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort mit dem Belang des Fledermausschutzes und ist diese Kollision unvermeidbar, ist eine Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und dem berührten Belang der Fledermäuse durchzuführen. In diese Abwägung ist sowohl die Privilegierung mit dem gebotenen Gewicht einzustellen [25] als auch der berührte öffentliche Belang entsprechend seiner allgemeinen Bedeutung und konkreten Beeinträchtigung zu gewichten. Bei der Gewichtung des Belanges des Fledermausschutzes im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind in erster Linie die Schutzwürdigkeit der Fledermäuse und des betroffenen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffes zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bewertung der Schutzwürdigkeit der Fledermäuse auf deren Schutzstatus nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der FFH-RL maßgebend. Insbesondere folgt daraus, dass bei der Frage der Gewichtung der jeweiligen Belange dem Artenschutz im Hinblick auf die Fledermausarten, die von gemeinschaftlichem Interesse sind, ein hohes Gewicht zukommt [26]. Je schutzwürdiger danach die Fledermäuse und deren durch das Vorhaben beeinträchtigter Lebensräume sind, umso geringere Anforderungen sind an die Schwere des Eingriffs und an die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des geschützten Bestandes und dessen Lebensraum zu stellen [27].
5. Artenschutzrechtliche Besonderheiten bei der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung unterliegt den gleichen Voraussetzungen, die auch für die Genehmigungs- und Fachplanung gelten. Von den Verboten des § 42 BNatSchG ist auch die Bauleitplanung nach § 43 Abs. 4 BNatSchG nicht freigestellt ist. Die Verbote sind auch im Rahmen der Bauleitplanung abwägungsfest. Von ihnen kann nur unter den Voraussetzungen des § 62 BNatSchG befreit werden. Gleichfalls genießen die Belange besonders oder streng geschützter Tierarten aufgrund ihres Schutzstatus ein entsprechend großes Gewicht [28].
In der Bauleitplanung sind artenschutzrelevante Eingriffe nicht auf der Grundlage der Ausnahmeregelung in § 43 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 19 BNatSchG zulässig. Die Verbote des § 42 BNatSchG werden durch diese Regelungen nicht aufgehoben. Von § 43 Abs. 4 BNatSchG wird nämlich gerade nicht der Fall erfaßt, daß die Zulassung des Vorhabens erstmals durch den Bebauungsplan erfolgen soll [29]. Angesichts des Wortlauts des § 43 Abs. 4 BNatSchG hat der Europäische Gerichtshof zudem in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 [30] u. a. die Feststellung getroffen, dass § 43 Abs. 4 BNatSchG keinen rechtlichen Rahmen vorsehe, der mit der durch Art. 16 FFH-Richtlinie eingeführten Ausnahmeregelung in Einklang stehe [31]. § 43 Abs. 4 BNatSchG ist deshalb in der Planung nicht anwendbar [32]. In Planungsverfahren ist folglich § 42 in Verbindung mit § 62 BNatSchG in Übereinstimmung mit Art. 16 FFH-RL anzuwenden [33].
Bei der Prüfung von Alternativen im Sinne von Art. 16 FFH-RL ist in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, daß die Belange von Vögeln und Fledermäusen häufig nicht durch die Existenz der Windkraftanlagen an einzelnen Standorten, sondern durch deren Betrieb gestört wird. Deshalb sind in der Bauleitplanung zunächst Festsetzungen zu prüfen, die einen mit den Anforderungen des Artenschutzes vereinbaren Betrieb bestimmen. Auf diese Weise können nicht nur ungeeignete Standorte von einer Bebauung freigehalten und diesen eine artenschutzverträgliche Nutzung zugewiesen werden. Die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 2 BauGB erlaubt es auch, die Nutzungsdauer von Anlagen so zu bestimmen, daß der Betrieb der Anlagen in Zeiträumen, in denen die Fledermäuse gestört werden können, unzulässig ist. Gem. § 9 Abs. 2 BauGB darf die Nutzungsdauer sogar in nach Tagen bestimmte Zeiträume festgesetzt werden [34] Zulässig, wenn auch umstritten [35] ist es, Festsetzungen über die Zulässigkeit zu bestimmten Tageszeiten zu treffen [36].
Auch kann das schutzbedürftige Verhalten der Fledermäuse als besondere Umstände nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Festsetzung von Betriebsbeschränkungen führen. Alternativ können auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit den Grünordnungsplänen, z. B. § 6 BbgNatSchG, Festsetzungen über Maßnahmen des Naturschutzes zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und zum Schutz bestimmter Teile von Natur erlassen werden. Maßnahmen in diesem Sinne können auch Betriebsbeschränkungen sein. Ergänzend können derartige Betriebsbeschränkungen auch durch städtebauliche Verträge vereinbart werden. Jedenfalls sind die zum Schutz der Fledermäuse erforderlichen Beschränkungen in die Begründung des Bebauungsplans zu beschreiben. Wenn der Betrieb der Windkraftanlagen planerisch jedoch nicht gesteuert werden kann und auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 BNatSchG iVm. Art. 16 FFH-RL nicht vorliegen, muß auf die Festsetzung von Standorten verzichtet werden.
6. Zusammenfassung
Alle Fledermausarten gelten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa) und Nr. 11 BNatSchG i.V.m. Anhang IV FFH-RL als besonders geschützte und als streng geschützte Arten. In Planungs- und Genehmigungsverfahren gelten die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Von diesen darf nur unter den strengen Voraussetzungen des § 62 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL befreit werden. In Nahrungs- und Jagdreviere der Fledermäuse greift das Tötungs- und Verletzungsverbot, so daß dort Windkraftanlagen unzulässig sind. Für Nist-, Brut-, Wohn-oder Zufluchtsstätten (Wochenstuben) gilt ein auch unabsichtliche Störungen erfassendes Verbot.
1
Der Autor ist Partner der Kanzlei Thur Fülling Otto in 10719 Berlin, Meinekestraße 26.
2
Vgl. hierzu: Institut für Tierökologie und Naturbildung im Auftrag des Landratsamtes Bautzen, “Gutachterliche Stellungnahme zum Einfluss von Windenergieanlagen auf Fledermäuse“ m.w.N. und die aus Mitteln des Bundesumweltministeriums finanzierte und vom Bundesamt für Naturschutz fachlich betreute Studie des Michael-Otto-Instituts im NABU “Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse“ ( http://www.nabu.de/m05/m05 -03/03410.html).
3
Vgl. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2003.
4
alle Arten Microchiroptera; das sind alle in Europa verbreiteten Fledermausarten.
5
Vgl. dazu Sobotta, ZUR 2006, 353 ff.
6
Vgl. auch Nr. 12 der Tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburg und 4.4 der Empfehlungen zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Entscheidungen über Standorte für Windenergieanlagen der Arbeitsgruppe Naturschutz und Windenergie des Niedersächsischen Landkreistages vom 1.10. 2004.
7
Vgl. dazu BVerwG, Beil. Nr. I 8/2006 zu NVwZ H. 8/2006, Rdnr. 563.
8
Vgl. OVG Hamburg, NuR 2006, 459 – 464.
9
Vgl. z.B. Gassner/Bendomier-Kahle/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. A., § 42 Rn. 7; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 42 Rn. 14.
10
Vgl. Gellermann, NuR 2003, 385; Fischer-Hüftle, NuR 2005, 768, 770; EuGH, NuR 2004, 596 (Caretta); VGH Kassel, NuR 2004, 393 f. und NuR 2004, 397 f.; Schlußantrag Kokott in: Rs C-221/04 Rdnr. 49.
11
Vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung EuGH, U. v. 4. 7. 2006 – C-212/04 -, NJW 2006, 2465.
12
Vgl. EuGH, NUR 2004, 596 (Caretta) ferner U. v. 17. 9. 1987 – E 1987, 3503 ff.; Gellermann, Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung, NuR 2003, 385, 388; so Louis, NuR 2004, 557, 559; VGH Kassel NuR 2004, 393 f. und NuR 2004, 397 f.
13
Vgl. dazu BVerwG, Beil. Nr. I 8/2006 zu NVwZ H. 8/2006, Rdnr. 566 (Schönefeld); BVerwG, NVwZ 2006 1161 (Ortsumgehung Stendal).
14
79/409/EWG.
15
Vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004, BVerwGE 120, S. 276, 288 zur Vogelschutz-Richtlinie
16
Vgl. OVG Münster, U. v. 13.07.2006 – 20 D 80/05.AK
17
Vgl. dazu auch Wrase, NuR 2004, 356 ff. m. w. N.
18
Vgl. dazu BVerwG, Beil. Nr. I 8/2006 zu NVwZ H. 8/2006, Rdnr. 566 (Schönefeld).
19
Dazu auch Vogt, ZUR 2006, 21 ff.
20
Vgl. VGH Kassel, U. vom 31. 5. 2001 – 3 N 4010/97.
21
Vgl. VGH Kassel, NuR 1995, 147.
22
Vgl. VGH Kassel in den Urteilen vom 24. November 2003 – 3 N 1080/03 – und 25. 2. 2004 – 3 N 1699/03 -; VG Dresden U. v. 2. 6. 2003 – 7 K 253/02 -; BVerwG, B. v. 3. 6. 2004 – 4 BN 25.04.
23
Vgl. VG Koblenz, ZfB 2006, 209-211.
24
Vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 1161.
25
BVerwGE 68, 311 in NVwZ 1984, 367.
26
Vgl. VG Gera, RdL 2006, 63-65.
27
Vgl. VG Stuttgart, NuR 2005, 673-675; OVG Koblenz, NuR 2006, 520 ff.
28
Vgl. Louis/Wolf, NuR 2002, 455, 460.
29
zur unzureichenden inhaltlichen Umsetzung des Art. 16 FFH-Richtlinie durch § 43 Abs. 4 BNatSchG, vgl. z.B. Louis, Artenschutz in der Fachplanung, NuR 2004, S. 557, 559.
30
Rs. C-98/03.
31
S. a. VG Koblenz, ZfB 2006, 209 – 211.
32
Vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 1161; Vogt, ZUR 2006, 21, 24.
33
Ebenso Nr. 2 der LANA-Hinweise.
34
Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 240k;Battis/Otto, UPR 2006, 165 ff.
35
Ablehnend Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Rn. 660.
36
Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 240k.
”Wir fördern erneuerbare Energien, die ungefährlich für Mensch und Umwelt sind” – Motto einer teuren, landesweiten PR-Kampagne des deutschen Umweltministeriums unter Minister Jürgen Trittin.
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/wissenschaft/2218551/
tags: windkraftwerke in deutschland-pelikan getötet 2013
Ausriß.
Wenn 2013 in Deutschland bei Schwegenheim(Rheinland-Pfalz) ein streng geschützter Pelikan von einem Windkraftwerk getötet wird, ist dies gemäß heute in deutschen Medien geltenden Vorschriften ein klarer Beweis, daß Windkraftwerke zutiefst umweltfreundlich sind. Vor über einem Jahrzehnt hätte sich womöglich noch eine Bevölkerungsmehrheit an den Kopf gegriffen, wäre einer solchen Logik nicht gefolgt. Inzwischen, dank entsprechender Gehirnwäsche, sind noch ganz andere Absurdidäten möglich – siehe Energiewende-Bluff, siehe Soja-Bluff…
Parteien, Verbände und Gruppierungen, die sich für Windkraftwerke, und damit für die zielgerichtete, nachgewiesene Zerstörung von Natur und Heimat, gegen die Bewahrung der Schöpfung, für die Außerkraftsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes einsetzen, erleichtern damit den Bürgern enorm die Einordnung dieser Parteien, Verbände und Gruppierungen im politischen Spektrum.
Bildzeitung, 2013.
Ausriß.
Anmerkung:
Mit den Ostfriesen kann man es ja machen: Man nehme den
Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Leer-Wittmund, einen pensionierten
Landrat aus Wittmund und einen Geschäftsführer eines universitären
Zentrums für Windenergieforschung, das auf Drittmittel z.B. vom
Bundesumweltministerium angewiesen ist, um existenzfähig zu sein, und
erzähle der staunenden Leserschaft das Märchen von den “Investitionen
in diese Branche”, die “auf jeden Fall ein lohnenswertes Geschäft”
sein solle. Es fehle den erneuerbaren Energien aber noch eine Lobby
wie der Atomindustrie, so der Herr Geschäftsführer von “ForWind”.
Irgendwie muss dieser windige Klüngel übersehen haben, dass das
Offshore-Geschäft erheblich stockt: Zurückhaltung der Banken und
Investoren, BARD-Emden notleidend, BARD- Insolvenz in der
Fundamentefertigung, keine Netzanbindung, bei Riffgat drehen
Dieselgeneratoren die Propeller. Und vor allem die Unwägbarkeiten beim
Erneuerbare Energien Gesetz EEG), der Zwangsabgabe für alle
Stromkunden, das der eigentliche Motor für die hochsubventionierte
Windbranche ist. Der Präsident des Bundeskartellamtes und der Chef der
Deutschen Energieagentur forderten kürzlich im Handelsblatt eine
grundlegende Änderung des EEG, das mit der Rundumsorglosversicherung
der Windmacher zu Lasten der Stromkunden Schluss machen soll, damit
die Strompreise nicht weiter durch die Decke gehen, man solle den
Strom gefälligst selbst vermarkten. Dazu kommt auch, dass auch der
Offshore-Strom nicht grundlastfähig ist, aber enorme Strommengen zur
falschen Zeit völlig unregelmäßig ins Netz eingespeist werden, die dem
Verbraucher nichts nützen und deshalb an der Börse zu Minuspreisen
verschenkt werden; auch auf See weht der Wind unregelmäßig, das weiß
jeder Segler. Die hohen Wartungskosten der Offshore-Anlagen mit
Schiffs- und Hubschrauberinfrastruktur verteuern das Geschäft weiter
enorm. Und die erwähnte Atomlobby ist längst umgestiegen zur
Windlobby. Die großen Energieversorger, die vorher mit Atomstrom
handelten, sind jetzt im Windgeschäft tätig; fragt sich nur, wie lange
noch. Und ausgerechnet in Wittmund bietet man die letzten Reserven
auf, um das angeschlagene Offshore-Geschäft schönzureden, damit die
Forschungsmittel weiter fließen.Wer´s glaubt…
—-
Anzeiger für Harlingerland, Wittmund/NDS,
Veröffentlicht: 29.08.2013
http://harlinger.de/Nachrichten.aspx?ArtikelNr=12844&ReturnTab=125
„Wir müssen den Wind genau verstehen lernen“
„ForWind“ kommt bei der Erforschung von Offshore voran –
Investitionen sollten sich auf jeden Fall lohnen
WITTMUND
|
WJA
„ForWind“-Geschäftsführer Dr. Stephan Barth, in die Mitte genommen
von Heinz Feldmann (links) und Henning Schultz. Die beiden Botschafter
der Oldenburger Universitätsgesellschaft luden Barth zu einem Vortrag
ein. © WILKO JANßEN
Die Nordsee ist weltweit eine der besten Standorte für Offshore-Parks.
Forschung und Industrie verfolgen oft unterschiedliche Interessen,
bestes Beispiel ist dafür momentan die Diskussion um die
Offshore-Windparks. Während die Industrie diese Projekte langsam aus
dem Auge zu verlieren scheint und die Politik offensichtlich die
Weichen falsch gestellt hat, gibt es bei den für die Erforschung
dieser Technik Verantwortlichen eine Hochstimmung. Dies wurde in den
Ausführungen von Dr. Stephan Barth aus Jever, Geschäftsführer von
„ForWind“, vor 60 Interessierten in der Wittmunder Sparkasse deutlich.
Eingeladen zu dieser Veranstaltung hatten Henning Schultz und Heinz
Feldmann, ihres Zeichens Botschafter der Universitätsgesellschaft
Oldenburg.
Und die Universitäten Oldenburg, Hannover sowie mittlerweile auch
Bremen haben ihre Windenergieforschung in dem Zentrum „ForWind“
zusammengefasst. Seit zehn Jahren wird dort nun an inzwischen 14
verschiedenen Standorten geforscht und gelehrt. Der Hauptsitz von
„ForWind“ ist die Universität Oldenburg , ein zentrales Thema ist die
Nutzung der Offshore-Windenergie. „Eine Windmühle beinhaltet ein
extrem kompliziertes System mit viel Elektronik“, stimmte Barth die
Besucher denn auch gleich entsprechend ein. Außerdem sei Wind eine
fluktuelle Energiequelle und müsse weiter erforscht werden, damit die
Energiewende gelingen könne. So seien die Off-shore-Windparks
komplexen Windströmungen ausgesetzt. Es gelte noch, den optimalen
Abstand der Anlagen zueinander herauszufinden. Barth nannte übrigens
einen entscheidenden Vorteil von Offshore- gegenüber
Onshore-Windmühlen: „An Land reibt sich der Wind stark an dem Boden
und an Bauten, dadurch entsteht ein turbulenterer Windkanal als auf
hoher See.“
Überhaupt machten die Eigenschaften des Windes es den Menschen
schwer, ihn rentabel zu nutzen. Schließlich wechsele der Wind ständig
seine Richtung und Geschwindigkeit. „Wir müssen den Wind genau
verstehen lernen“, war somit eine Schlussfolgerung des
Geschäftsführers. Bei Offshore-Anlagen komme die Problematik der
Tragstrukturen hinzu. So seien bei einer Wassertiefe von 40 Metern
dreibeinige Träger notwendig, bei einer Wassertiefe von über 50 Metern
müssten es sogar schwimmende Windenergieanlagen sein. Der sich
momentan in der Diskussion befindliche Offshore-Windpark Riffgat stehe
übrigens „nur“ 20 Meter über den Meeresgrund.
Überhaupt nicht verstehen kann der Jeveraner die mittlerweile
aufgekommene Skepsis gegenüber der Offshore-Technik. So stellten
während der sich anschließenden Diskussion einige Teilnehmer die
Rentabilität von Offshore in Frage und forderten vielmehr eine
verstärkte Erforschung der Energiespeicherung. Dem entgegnete Barth:
„Wenn On-shore und Offshore erst richtig laufen, ergänzen sich die
beiden Techniken wunderbar und man braucht kaum noch
Speicherkapazitäten.“ Die Bevölkerung vergesse leicht, dass sich die
Windenergieforschung durch eine schnell ansteigende Lernkurve
auszeichne. Eine Windmühle sei außerdem eine kompliziertere Maschine
als ein Flugzeug. Zwar gebe es auch in der Speicherforschung enorme
Fortschritte, aber noch nicht für große Kapazitäten.
Des Weiteren brach der Geschäftsführer eine Lanze für die Nordsee als
Standort für Offshore-Windparks, da es hier eine optimale Wassertiefe
gebe. Außerdem wehe ein ausreichend starker Wind, ohne dass
Extremwindsituationen vorlägen. Die Ostsee sei dagegen zu klein und
von einer starken Schifffahrtsnutzung geprägt. Standorte in Richtung
des Äquators hätten mit tropischen Winden zu kämpfen. Die Nordsee sei
somit eine der weltweit besten Standorte für Offshore-Windparks.
Barths Fazit: „ Hier entsteht ein Multimilliarden-Euro-Markt direkt
vor unserer Haustür.“ Investitionen in diese Branche sind auf jeden
Fall ein lohnenswertes Geschäft. Den erneuerbaren Energien fehle aber
noch eine Lobby wie der Atomindustrie.
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Tagesspiegel, Berlin 1999: “Die Natur verlor bei der Wende”.
Mythen und Fakten. Bundesamt für Naturschutz 2001: “Ostdeutsche Agrarlandschaft hat größere Artenvielfalt”. “…gegenwärtig in Ostdeutschland eine zunehmende Angleichung an die arten-und individuenarmen westdeutschen Verhältnisse zu beobachten ist.”
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/745312/
Hintergrund:
Mit Pulver und Blei auf Adler, Kraniche, Störche und Bussarde
NABU Sachsen prangert naturfeindliche Gesetze an
„Rehe, Wildschweine kamen beinahe täglich bis an meinen Gartenzaun, auch die Kinder haben sie gerne beobachtet“, erinnert sich der Thüringer Bernd Seidel. Nach 1989 war damit bald Schluß.